Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 wurde ab dem 1. Januar 2017 eingeführt, um auch Menschen mit geringfügigen Beeinträchtigungen Unterstützung zu ermöglichen. Dieser Pflegegrad ist durch das Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gesetzlich verankert. Gemäß diesem Gesetz haben sowohl pflegebedürftige Personen als auch ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen und finanzielle Unterstützung, selbst wenn die Einschränkungen noch geringfügig sind.
Ist Pflegegrad 1 ein Zeichen von Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftigkeit tritt auf, wenn Menschen ihren Alltag nicht mehr vollständig eigenständig und uneingeschränkt bewältigen können. Um den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen, werden Personen in eine der fünf Pflegegrade (früher als Pflegestufen bekannt) eingestuft. Das bedeutet, dass auch bei Pflegegrad 1 eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, selbst wenn es sich nur um leichte Einschränkungen handelt.
Pflegegrad 1: Unterstützung für Leichte Einschränkungen
Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Die Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegrad 1 sind vergleichsweise niedrig. Es ist nicht notwendig, stark eingeschränkt zu sein, um diesen Pflegegrad zu erhalten. Vielmehr sind leichte Beeinträchtigungen im Alltag ausreichend, um als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes zu gelten. Dies könnte beinhalten, dass jemand Unterstützung beim Anziehen, Waschen oder der Nahrungsaufnahme benötigt. Die Pflegebedürftigkeit muss jedoch regelmäßig und über einen längeren Zeitraum vorliegen.
Leistungen bei Pflegegrad 1
Trotz des niedrigen Pflegegrads haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 Anspruch auf verschiedene Leistungen und finanzielle Unterstützungen. Dazu gehören:
Grundpflege:
Hilfe bei der Körperpflege, wie Waschen und Anziehen.Hauswirtschaftliche Versorgung:
Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt.Mobilitätshilfen:
Finanzielle Unterstützung für Hilfsmittel wie Rollstühle oder Gehhilfen.Pflegehilfsmittel:
Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel wie Inkontinenzprodukte oder Bettschutzeinlagen.