Definition: Pflegegrad

Pflegegrade werden Personen zugesprochen, die aufgrund von Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit und Alltagskompetenz auf Pflege angewiesen sind. Dies kann verschiedene Personengruppen einschließen, wie beispielsweise Menschen mit Demenzerkrankungen, langfristigen psychischen Beeinträchtigungen oder geistigen Behinderungen. Abhängig von der Schwere ihrer Beeinträchtigungen wird ihnen im Rahmen einer Pflegebegutachtung einer der folgenden Pflegegrade zugeteilt:

Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.

Kriterien für die Pflegebegutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment

Die Pflegebegutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) beinhaltet verschiedene Kriterien, anhand derer die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird:

1. Mobilität: Inwieweit kann sich die zu begutachtende Person eigenständig fortbewegen und ihre Körperhaltung verändern?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Sind die Antragsteller noch in der Lage, sich zeitlich und örtlich zu orientieren? Können sie Entscheidungen treffen, Gespräche führen und ihre Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt die betroffene Person Unterstützung aufgrund psychischer Herausforderungen wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten?

4. Selbstversorgung: Inwieweit können sich die zu Begutachtenden noch eigenständig täglich waschen und pflegen?

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfe benötigen die Antragsteller bei der Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen wie beispielsweise Dialyse oder Verbandswechsel?

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie autonom können die Begutachteten ihren Tagesablauf gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Neben diesen sechs Modulen gibt es noch zwei weitere Pflegegrad-Module: "Außerhäusliche Aktivitäten" und "Haushaltsführung". Diese beiden Module werden jedoch nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, sondern dienen vor allem Pflegekräften zur individuelleren Pflegeplanung.

Pflegebegutachtung: Medizinischer Dienst oder MEDICPROOF

Die Beauftragung von Gutachtern für die Pflegebegutachtung erfolgt in der Regel durch die Pflegekassen und hängt vom Versicherungsstatus ab. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst (MD), während privat Versicherte von MEDICPROOF begutachtet werden.

Die Gutachter besuchen den Antragsteller in dessen Zuhause und erfassen dort alle relevanten Aspekte in Bezug auf die Pflegebedürftigkeit, die auf körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen zurückzuführen sind.

Für die Einstufung in einen Pflegegrad werden im Pflegegutachten vor allem der Grad der Selbstständigkeit und die vorhandenen Fähigkeiten der Person in sechs Modulen berücksichtigt.

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Pflegegrad-Punkte im Überblick

Pflegegrad-Punkte im Überblick

Im Rahmen der Pflegebegutachtung werden abhängig von der Intensität und Häufigkeit der erforderlichen Unterstützung Punkte vergeben und addiert, um den Pflegegrad zu ermitteln. Eine höhere Punktzahl entspricht einem größeren Hilfebedarf des Pflegebedürftigen und führt zu umfassenderen Pflege- und Betreuungsleistungen.

Grad der Selbstständigkeit Punktezahl Pflegegrad
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27 1
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 2
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 3
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 4
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 5

Pflegegrad Geldleistungen und Sachleistungen

Pflegegrad Geldleistungen und Sachleistungen

Versicherte erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad die folgenden Pflegeleistungen (s. Quelle 2):

Pflegeleistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld (monatlich) 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen (monatlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Kurzzeitpflege (jährlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf (monatlich) 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Wohnraumanpassung (je Gesamtmaßnahme) 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €

Berechtigung zu Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 haben Anspruch auf Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tages- oder Nachtpflege.

Zusätzlich dazu erhalten sie finanzielle Zuschüsse für Verhinderungspflege, vollstationäre Pflege, Pflegehilfsmittel und die Anpassung ihres Wohnraums (siehe Tabelle oben). Personen, die die Pflege zuhause ohne professionelle Unterstützung durchführen und Pflegegeld beziehen, müssen ab Pflegegrad 2 in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen.

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