Pflegegrad 4
Alles, was Sie über den Pflegegrad 4 wissen sollten – Leistungen und Neuerungen ab 2024 und 2025!
Alles, was Sie über den Pflegegrad 4 wissen sollten – Leistungen und Neuerungen ab 2024 und 2025!
Der Pflegegrad 4 wird Pflegebedürftigen verliehen, die eine 'schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit' aufweisen. Die genaue Einstufung des Pflegegrads hat direkten Einfluss auf die Leistungen, die einem Pflegebedürftigen gewährt werden.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Leistungen im Pflegegrad 4 enthalten sind, sowie die Neuerungen für Pflegebedürftige in den Jahren 2023 und 2024. Wir bieten außerdem umfassende Informationen zur Berechnung des Pflegegrads und zur Beantragung.
Der Pflegegrad 4 wird vergeben, wenn die 'schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit' vorliegt. Im Vergleich dazu wird bei Pflegegrad 3 von 'schwer', bei Pflegegrad 2 von 'erheblich' beeinträchtigt gesprochen. Die genaue Feststellung, ob ein Pflegegrad 4 zutrifft, obliegt dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für gesetzlich Versicherte und dem Unternehmen Medicproof für Privatversicherte. Dabei erfolgt die Bewertung nicht nur anhand des zeitlichen Aufwands der Pflege, sondern insbesondere in Bezug auf die Selbstständigkeit der betroffenen Person. Im weiteren Verlauf erfahren Sie, wie die Einstufung für den Pflegegrad 4 genau vorgenommen wird.
Im Jahr 2023 und 2024 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 Anspruch auf die folgenden Leistungen, wie in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Bitte beachten Sie:
Bei einer vollstationären Pflege entfallen zusätzliche Leistungen, da die gesamte Versorgung durch die Pflegeeinrichtung sichergestellt ist.
Für die häusliche Pflege besteht die Wahl zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombination beider Leistungsarten.
Leistungen bei Pflegegrad 4 | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | 728 € | 764 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) | 1.693 € | 1.778 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | 1.775 € | 1.775 € |
Teilstationäre Pflege / Tagespflege / Nachtpflege (monatlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | 1.612 € | 1.612 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € |
Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erfolgte im Jahr 2017. Vor dieser Reform existierten die Pflegestufen.
Personen, die bereits eine Pflegestufe besaßen, wurden 2017 automatisch in den entsprechenden Pflegegrad überführt, ohne erneuten Antrag und ohne erneute Begutachtung.
Pflegebedürftige, die bis zum 31. Dezember 2016 die Pflegestufe 2 (einschließlich Demenz) oder die Pflegestufe 3 (ohne Demenz) hatten, wurden automatisch in den neuen Pflegegrad 4 eingestuft. Wenn Betroffene mit Pflegestufe 3 zusätzlich eingeschränkte Alltagskompetenz aufwiesen, wie beispielsweise Demenz, oder als Härtefälle galten, erhielten sie ab 2017 den Pflegegrad 5.
Ein Bestandschutz wurde implementiert, um sicherzustellen, dass niemand durch die Umstellung weniger Leistungen erhielt.
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Personen, die den Pflegegrad 4 haben und zu Hause von ihren Angehörigen betreut werden, erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Dieser Betrag gilt gleichermaßen für Betroffene mit oder ohne Demenz. (Vor der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 erhielten Pflegebedürftige denselben monatlichen Betrag, mit Ausnahme von Demenzkranken, die zu dieser Zeit in der Pflegestufe 2 waren und ein geringeres Pflegegeld erhielten.)
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von Mai 2023 wird das Pflegegeld ab dem 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht, wodurch das monatliche Pflegegeld für Pflegegrad 4 auf 764 Euro ansteigt.
Ab 2025 ist eine weitere Steigerung des Pflegegeldes um 4,5 Prozent geplant, und für 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich nach der Kerninflationsrate der kommenden Jahre richten wird. Zusätzlich werden in diesem Zeitraum auch andere Leistungen der Pflegekasse erhöht.
Personen, die zu Hause gepflegt werden, sei es durch einen Angehörigen oder einen Pflegedienst, haben neben den zuvor genannten Leistungen noch weitere Optionen. Hierzu gehören Pflegehilfsmittel, die von der Pflegeversicherung und medizinische Hilfsmittel, die von der Krankenversicherung abgedeckt werden. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch steht monatlich ein Betrag von 40 Euro zur Verfügung. Darüber hinaus sind weitere (Pflege-)Hilfsmittel verfügbar, die im jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog aufgeführt sind.
Zudem besteht die Möglichkeit einer Unterstützung für die Nutzung technischer Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise eines Hausnotrufsystems, mit einem monatlichen Zuschuss von bis zu 23 Euro.
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Pflegegrad 4 beantragen können alle, die nach der Definition als „pflegebedürftig“ gelten. Die Pflegebedürftigkeit wird gemäß § 14 SGB XI wie folgt festgelegt: „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf die Unterstützung durch andere angewiesen sind.“
Der Pflegegrad kann in der Regel telefonisch oder schriftlich bei der Pflegekasse beantragt werden, die der Krankenkasse angeschlossen ist. Die Antragsteller erhalten ein Formular, das sie ausfüllen müssen. Anschließend erfolgt eine Bewertung durch einen Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei Privatversicherten).
So erfolgt die Bewertung
Der genaue Pflegegrad, der auf einen Antragsteller zutrifft, wird nicht von vornherein festgelegt. Die Pflegeversicherung berechnet diesen anhand der Informationen im ausgefüllten Formular und vor allem auf Basis der Gutachten. Die Bewertung erfolgt gemäß eines Bewertungssystems namens 'Neues Begutachtungsassessment' (NBA). Die Gutachter vergeben Bewertungspunkte für jedes der sechs Kriterien. Anschließend wird eine Gesamtpunktzahl berechnet, die aufgrund der unterschiedlich gewichteten Module ermittelt wird. Liegt diese Gesamtpunktzahl zwischen 70 und unterhalb von 90 Punkten, wird der Pflegegrad 4 vergeben.
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